NEUKAM REBA Frühjahr - Sommer 2026
Internet: www.neukam.de • Telefon: 0911/20 229 0 • E-Mail: info@neukam-reba.de 115 14. - 1 Tag vor Reisebeginn und am Tage der Abreise bzw. bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises 5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Neukam-Reba GmbH nachzuweisen, dass Neukam-Reba GmbH überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Neukam-Reba GmbH geforderte Entschädigungspauschale. 5.4. Neukam-Reba GmbH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, kon- krete Entschädigung zu fordern, soweit Neukam-Reba GmbH nachweist, dass Neukam-Reba GmbH wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Neukam-Reba GmbH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Ist Neukam-Reba GmbH infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Neukam-Reba GmbH unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Neukam-Reba GmbH durch Mit- teilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Neukam-Reba GmbH 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforder- lich ist, weil Neukam-Reba GmbH keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Neukam-Reba GmbH bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungs- entgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25.- bei Busreisen und € 30.- bei Flug- Schiffsreisen pro betroffenen Reisenden. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. Neukam-Reba GmbH kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: 7.1.a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Neukam-Reba GmbH beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung an- gegeben sein. 7.1.b) Neukam-Reba GmbH hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. 7.1.c) Neukam-Reba GmbH ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Ein Rücktritt von Neukam-Reba GmbH später als a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen und c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen. vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. Neukam-Reba GmbH kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Neukam-Reba GmbH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Neukam-Reba GmbH beruht. 8.2. Kündigt Neukam-Reba GmbH , so behält Neukam-Reba GmbH den Anspruch auf den Reisepreis; Neukam-Reba GmbH muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Neukam-Reba GmbH aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat Neukam-Reba GmbH oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Neukam-Reba GmbH mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen 9.2.a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 9.2.b) Soweit Neukam-Reba GmbH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. 9.2.c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Neukam- Reba GmbH vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Neukam-Reba GmbH vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Neukam-Reba GmbH unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Neukam-Reba GmbH zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Neukam-Reba GmbH bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisever- mittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. 9.2.d) Der Vertreter von Neukam-Reba GmbH ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Neukam-Reba GmbH zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Neukam-Reba GmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Neukam-Reba GmbH können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Neukam-Reba GmbH , seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzu- zeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von Neukam-Reba GmbH für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungs- beschränkung unberührt. 10.2. Neukam-Reba GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reise- ausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Neukam-Reba GmbH sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Neukam-Reba GmbH haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Ver- letzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Neukam-Reba GmbH ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Neukam-Reba GmbH geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 12. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen 12.1. Neukam-Reba GmbH informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Neukam-Reba GmbH verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Neukam-Reba GmbH weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Neukam-Reba GmbH den Kunden informieren. 12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Neukam-Reba GmbH den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von Neukam-Reba GmbH oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safe- ty-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von Neukam-Reba GmbH einzusehen. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1. Neukam-Reba GmbH wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvor- schriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Neukam-Reba GmbH nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 13.3. Neukam-Reba GmbH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Neukam-Reba GmbH mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Neukam-Reba GmbH eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 14. Besondere Regelung im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona Virus) 14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leis- tungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitraum geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschrän- kungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von Neukam Reba GmbH zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen. 15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 15.1. Neukam-Reba GmbH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Neukam-Reba GmbH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbelegung zukünftig Neukam-Reba GmbH verpflichtend würde, informiert Neukam-Reba GmbH die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form. 15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Neukam-Reba GmbH die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts ver- einbart. Solche Kunden/Reisende können Neukam-Reba GmbH ausschließlich an deren Sitz verklagen. 15.3. Für Klagen von Neukam-Reba GmbH gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisever- trages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Neukam-Reba GmbH vereinbart. Reiseveranstalter: Neukam-Reba GmbH Geschäftsführer: Björn Heinritz Handelsregister Nürnberg: HRA 3582 Knebelstraße 3b 90427 Nürnberg Telefon: (0911) 20229-0 Telefax: (0911) 20229-144 E-Mail: info@neukam-reba.de Stand: Novermber 2025
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MTk3MzMy